Automobil Podcast

Hier hat offenbar jemand Fahrerflucht begangen: Ein Mann kniet vor seinem grauen Fahrzeug und tastet mit seiner linken Hand die Seitentür eines grauen PKW ab, auf der ein großer Kratzer ist. In der rechten Hand hält der Mann ein Smartphone ans Ohr, um den Schaden der Polizei zu melden.

Fahrerflucht – Gesetze und Reformen

18.03.202411:39

In der Hektik des Alltags kann es schon mal vorkommen, dass man beim Einparken oder Aussteigen aus dem Auto das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmer erwischt. Wenn so ein Sachschaden entsteht, gilt das Verlassen des Tatorts ohne Meldung bei der Polizei als Fahrerflucht.

Verschiedene Schadensarten

Je nach Ausmaß des Unfalls, werden die Schäden in verschiedene Kategorien eingeteilt. Sachschäden werden abhängig von der Schwere in Kategorien mit oberen Preisrahmen eingeteilt. Als Strafen werden Geldbußen und gegebenenfalls Punkte in Flensburg fällig. Ab einem Sachschaden über 600 Euro ist auch ein vorübergehendes Fahrverbot möglich, bei einem Sachschaden über 1 300 Euro sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Neben den Sachschäden gibt es außerdem Personenschaden durch fahrlässige Körperverletzung und Personenschaden durch fahrlässige Tötung. Hier können neben genannten Strafmaßnahmen auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Richtiges Verhalten im Schadensfall

Um den Strafen zu entgehen ist es wichtig, das richtige Verhalten bei einem Unfall zu kennen. Egal ob Bagatellschaden oder schwerer Unfall, das Verlassen des Unfallorts ohne Meldung ist eine Straftat. Auch ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend. Stattdessen muss der Fahrer mindestens 30 Minuten am Unfallort verweilen oder sofort die Polizei einschalten.

Selbstanzeige

Wenn ein Autofahrer den Unfallort aus Panik oder gar Unwissenheit verlässt und anschließend noch Verantwortung übernehmen möchte, besteht die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei der Polizei. Bis zu 24 Stunden nach dem Unfall kann sich eine solche Selbstanzeige strafmindernd auswirken, sofern nur ein geringer Schaden entstanden ist, wie zum Beispiel ein Kratzer im Lack.

Die Kostenübernahme

Sofern der Unfallverursacher identifiziert werden kann, ist er selbst verpflichtet, den entstandenen Schaden zu bezahlen. Es ist auch möglich, dass der Täter von seiner Versicherung in Regress genommen wird. Wenn der Täter geflüchtet ist und nicht gefunden werden kann, übernimmt in der Regel die Versicherung des Geschädigten die Kosten für den entstandenen Schaden. Dafür ist es notwendig, eine Vollkasko Versicherung abgeschlossen zu haben.


Apple Podcasts Google Podcasts Spotify Amazon Music RTL+ Podcast Deezer
Bild: Marian Weyo | Shutterstock.com